Die relativ geringe Veränderung des Preises hatte gemäss Berechnungsblatt der Vergabeinstanz nur zur Folge, dass die B AG beim Kriterium Preis 147 statt 144 Punkte erhielt. Bei einer Gesamtdifferenz von 12 Punkten zu Gunsten der B AG (537 Punkte zu 525 Punkten der Beschwerdeführerin) hätte der Verzicht auf diese Abzüge somit keine Veränderung der Reihenfolge mit sich gebracht, wie nachfolgend noch zu zeigen ist. |