Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um Rechnungsfehler (vgl. § 26 Abs. 3 öBG), und im Interesse der Vergleichbarkeit sind solche Abzüge nicht erforderlich. Zudem wird das Transparenzgebot durch solche nachträglichen Abzüge in Frage gestellt. Ob das Verhalten der Vergabeinstanz jedoch rechtswidrig war, kann offen gelassen werden. Die relativ geringe Veränderung des Preises hatte gemäss Berechnungsblatt der Vergabeinstanz nur zur Folge, dass die B AG beim Kriterium Preis 147 statt 144 Punkte erhielt.