Die B AG hatte diese Abzüge jedoch nicht gemacht. Es gibt keine Hinweise, dass diese Abzüge von der Vergabeinstanz aufgrund von Preisverhandlungen mit der B AG vorgenommen wurden. Sie hat diese Abzüge offenbar als zulässige Bereinigung der Offerten angesehen. Eine solche Preisbereinigung erscheint nicht unproblematisch. Wenn eine Anbieterin auf im Offertformular angegebene Rabatt- und Skontoabzüge verzichtet und einen Nettobetrag ohne diese Abzüge einträgt, ist wohl eher von diesem Nettobetrag auszugehen. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um Rechnungsfehler (vgl. § 26 Abs. 3 öBG), und im Interesse der Vergleichbarkeit sind solche Abzüge nicht erforderlich.