Auf Anfrage des Gerichts erklärte die Vergabeinstanz, in der Offerte der B AG seien verschiedene Abzüge nicht ausgewiesen worden. Im Rahmen der Bereinigung der Offerte im Hinblick auf deren Vergleichbarkeit seien diese Abzüge von der Vergabeinstanz vorgenommen worden. Es handle sich um Abzüge für Bauschutt (0,3%), Bauschäden (0,3%), Bauwasser/-strom (0,2%), Bauversicherung (0,4%) und Baureklame (Fr. 200.-). Diese Abzüge sind tatsächlich in den Offertunterlagen mit den entsprechenden Prozentzahlen auf dem Deckblatt aufgeführt mit dem Hinweis, diese seien vom Zwischentotal zu berechnen. Die B AG hatte diese Abzüge jedoch nicht gemacht.