| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - b) Die Beschwerdeführerin rügt die Veränderung des Vergabepreises nach der Offertöffnung. In der Tat erfolgte die Vergabe an die B AG nicht zum Preis von Fr.19447.- gemäss Offertöffnungsprotokoll, sondern zum Nettopreis von Fr.19030.15 oder um Fr. 416.85 billiger. Dazu hat die Vergabeinstanz weder in der Vergabeverfügung noch in der Vernehmlassung Stellung genommen. Auf Anfrage des Gerichts erklärte die Vergabeinstanz, in der Offerte der B AG seien verschiedene Abzüge nicht ausgewiesen worden.