| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen | | Entscheiddatum: | 15.02.2002 | | Fallnummer: | V 01 230 | | LGVE: | 2002 II Nr. 8 | | Leitsatz: | §§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG; §§ 11 Abs. 2 und 17 öBV. Wenn eine Anbieterin auf im Offertformular angegebene Rabatt- und Skontoabzüge verzichtet und einen Nettobetrag ohne diese Abzüge einträgt, handelt es sich dabei nicht um Rechnungsfehler, und es ist von diesem Nettobetrag auszugehen. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Offerten sind solche Abzüge nicht erforderlich. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.