Hier hat die Vergabeinstanz die eigenen, offenbar guten, Erfahrungen mit der berücksichtigten Anbieterin zu deren Gunsten gewichtet, was grundsätzlich zulässig ist. Ob dies allein allerdings deren fehlende Zertifizierung und den höheren Preis aufzuwiegen vermöchte, ist fraglich, kann indessen offen gelassen werden. Da die Vergabeverfügung aufgehoben werden muss, wird die Vergabeinstanz auch die Erfahrungen anderer Auftraggeber mit der Beschwerdeführerin in die Wertung miteinbeziehen müssen, wofür diese in den Rechtsschriften Referenzen anbietet. |