Wenn die Vergabeinstanz dies unterlässt, liegt eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Anbieterinnen vor, was wiederum eine Rechtsverletzung bedeutet (§ 3 Abs. 1 öBG). Unter dem Teilkriterium des Eignungsnachweises kann die Vergabeinstanz somit nichts zu Gunsten der berücksichtigten Anbieterin ableiten. Damit bleibt noch das letzte Teilkriterium, das Ergebnis von früher ausgeführten Arbeiten. Hier hat die Vergabeinstanz die eigenen, offenbar guten, Erfahrungen mit der berücksichtigten Anbieterin zu deren Gunsten gewichtet, was grundsätzlich zulässig ist.