Einerseits sind genaue Vorkenntnisse eines Hauses für den Einbau einer Heizung kaum erforderlich. Wie die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt hat, gehört solches zu den häufigen Aufgaben einer spezialisierten Firma. Sollte das hier massgebliche Gebäude tatsächlich Besonderheiten aufweisen, die für den Einbau der Heizung von Bedeutung sind, wären solche in den Ausschreibungsunterlagen detailliert aufzuführen gewesen. Wenn die Vergabeinstanz dies unterlässt, liegt eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Anbieterinnen vor, was wiederum eine Rechtsverletzung bedeutet (§ 3 Abs. 1 öBG).