Zwar wurde mit der Einladung die grundsätzliche Eignung vorausgesetzt. Auch innerhalb grundsätzlich geeigneter Anbieterinnen können indessen Unterschiede bezüglich Mehr- oder Mindereignung bestehen, die, sofern sie sachlich begründbar sind, in die Wertung miteinbezogen werden dürfen. Hier hat indessen die Vergabeinstanz die Tatsache, dass die berücksichtigte Anbieterin das Gebäude, in dem die Heizung eingebaut werden soll, bereits aufgrund eigener Installationsarbeiten kennt, als Eignungsnachweis interpretiert. Dies erscheint unzulässig. Einerseits sind genaue Vorkenntnisse eines Hauses für den Einbau einer Heizung kaum erforderlich.