Demgegenüber wird eine solche Qualitätssicherung von der berücksichtigten Anbieterin weder behauptet noch geht Entsprechendes aus ihrer Offerte hervor. Neben dem Preis wurde somit auch dieses, für die Beschwerdeführerin sprechende, Kriterium schlicht nicht berücksichtigt. Die Vergabeverfügung erweist sich daher als rechtswidrig und ist aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist indessen auch noch kurz auf die beiden andern Teilkriterien einzugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint es auch beim Einladungsverfahren nicht unzulässig, die Eignung einer Anbieterin bei der Vergabe mitzuberücksichtigen. Zwar wurde mit der Einladung die grundsätzliche Eignung vorausgesetzt.