Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die als letztes Kriterium erwähnte Abwechslung der Vergabe kein Zuschlagskriterium ist, sondern lediglich bei der Auswahl der einzuladenden Anbieterinnen zu beachten ist (§ 12 öBG). c) Das erste, hier vor allem interessierende Kriterium der Qualität enthält gemäss Ausschreibungsunterlagen folgende Teilkriterien: - Einhaltung der Angebotsbestimmungen - Qualitätssicherung (Zertifikation, baustellenbezogenes QS) - Eignungsnachweise - Ergebnis von früher ausgeführten Arbeiten