Damit hat sich die Vergabeinstanz auch in ihrer Vernehmlassung nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn die Vergabebehörde zum Schluss kommt, dass ein anderes Angebot hinsichtlich des ersten Zuschlagskriteriums besser abschneidet, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, auch die übrigen Kriterien in die Wertung miteinzubeziehen; insbesondere, wenn andere Anbieterinnen bei diesen klar Vorteile aufweisen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die als letztes Kriterium erwähnte Abwechslung der Vergabe kein Zuschlagskriterium ist, sondern lediglich bei der Auswahl der einzuladenden Anbieterinnen zu beachten ist (§ 12 öBG).