Zu beachten waren indessen auch die andern Kriterien. Insbesondere wenn ein anderes Angebot preislich klar tiefer liegt, hat sich die Vergabeinstanz darüber zu äussern, weshalb dieses Angebot trotzdem nicht als das wirtschaftlich günstigste betrachtet wird. Die Beschwerdeführerin reichte ein Angebot ein, das immerhin fast 3% tiefer lag als das der berücksichtigten Anbieterin. Damit hat sich die Vergabeinstanz auch in ihrer Vernehmlassung nicht auseinandergesetzt.