| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Vergabeinstanz erteilte den Zuschlag für die Installation einer Heizungsanlage mit der Begründung, die berücksichtigte Anbieterin habe bereits in früheren Jahren im betreffenden Gebäude heizungstechnische Installationen vorgenommen und erfülle daher das erstgenannte Zuschlagskriterium der Qualität am besten. Die übrigen bekannt gegebenen Kriterien wurden nicht in die Wertung einbezogen. Aus den Erwägungen: 4. - b) In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien (in der Reihenfolge ihrer Gewichtung) wie folgt aufgeführt: Qualität, Preis, Termine, Kundendienst und Abwechslung der Vergabe.