2. - Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. Dieser ist daher als unterliegende Partei anzusehen, weshalb er grundsätzlich im Sinne von § 198 Abs. 1 lit. c VRG die amtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen hätte. Zu beachten ist indessen, dass er die Beschwerde entsprechend der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid eingereicht hat. Die Unrichtigkeit der Belehrung konnte er als juristischer Laie nicht leicht erkennen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, ihm für das vorliegende Gerichtsverfahren keine amtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 200 Abs. 1 VRG; LGVE 1985 II Nr. 3 Erw. 12). |