Das Vertrauen in eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag zwar nicht ein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 367). Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt also nicht etwa dazu, dass auf die - wie zuvor dargelegt gesetzlich ausgeschlossene - Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten wäre. Es wird darauf aber nachfolgend bei den Kosten für das vorliegende Verfahren zurückzukommen sein. 2. - Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.