Ergänzend ist festzuhalten, dass der Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 2000, in welchem dem Beschwerdeführer amtliche Kosten auferlegt wurden, Vormundschaftssachen betraf. Gegen Entscheide des Regierungsrates in Vormundschaftssachen ist gemäss § 45 Abs. 2 EGZGB die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Der regierungsrätliche Entscheid vom 29. Juni 2001 bezog sich dann zwar auf das Erlassgesuch, stand aber in direktem Sachzusammenhang mit dem vorgenannten, Vormundschaftssachen betreffenden Entscheid vom 14. August 2000, in welchem die betreffenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer überbunden worden waren.