In diesem Sinne ist auch § 151 VRG zu verstehen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allein wegen Verfahrenskosten unzulässig ist, wenn sie auch in der Hauptsache nicht zulässig ist. Dies besagt nichts anderes, als dass im luzernischen Prozessrecht der Grundsatz der Einheit des Prozesses (vgl. dazu auch BGE 122 II 277 f. Erw. 1b/aa) gilt. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht denn auch bereits in seinem als LGVE 1984 II Nr. 47 veröffentlichten Urteil entschieden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 2000, in welchem dem Beschwerdeführer amtliche Kosten auferlegt wurden, Vormundschaftssachen betraf.