An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Regierungsrat in diesem Entscheid auf das Erlassgesuch gar nicht eingetreten ist. Denn die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht - welche hier darin bestünde, dass der Regierungsrat zu Unrecht auf Nichteintreten schloss - kann nicht bejaht werden, wenn dieses Rechtsmittel in der Sache selber ausgeschlossen ist. In diesem Sinne ist auch § 151 VRG zu verstehen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allein wegen Verfahrenskosten unzulässig ist, wenn sie auch in der Hauptsache nicht zulässig ist.