Gemäss § 148 lit. b VRG können Entscheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit die Rechtsordnung dieses Rechtsmittel nicht ausschliesst. b) Laut § 150 Abs. 1 lit. g VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide über den Erlass geschuldeter Abgaben. Um solche Abgaben handelt es sich bei den Verfahrenskosten (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 2039 ff., insbes. 2043), welche dem Beschwerdeführer mit regierungsrätlichem Entscheid vom 14. August 2000 überbunden wurden.