A ersuchte dafür um Kostenerlass. Auf dieses Gesuch trat der Regierungsrat mit Entscheid vom 29. Juni 2001 nicht ein, wobei er in der Rechtsmittelbelehrung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht aufführte. A reichte gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, auf welche das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung nicht eingetreten ist. 1. - a) Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 VRG). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so tritt es auf die Sache nicht ein (Abs. 2). Gemäss § 148 lit.