Gegen Entscheide über den Erlass solcher Kosten ist daher im Sinne dieser Bestimmung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig. Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache ausgeschlossen, kann ihre Zulässigkeit auch nicht wegen Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren bejaht werden (Grundsatz der Einheit des Prozesses). § 198 Abs. 1 lit. c VRG. Folgen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung auf die Kostenverlegung. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Regierungsrat auferlegte A in einem Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 14. August 2000 Verfahrenskosten. A ersuchte dafür um Kostenerlass.