667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 01 20 zu finden. |