| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht | | Entscheiddatum: | 05.12.2003 | | Fallnummer: | V 01 20_2 | | LGVE: | 2003 II Nr. 15 | | Leitsatz: | Art. 667 Abs. 1 ZGB; § 195 Abs. 1 PBG. Bau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht.