, Zürich 2002, N 2418 ff.). Für den Fall, dass der Staat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession verneinen sollte, hätte das Bauvorhaben unter diesem Gesichtswinkel keine rechtsgenügliche Grundlage. Für den Fall, dass die in der Sache zuständige Behörde die Auffassung vertreten sollte, eine Konzession könne nicht erteilt werden, weil die Interessensphäre privater Grundeigentümer - vorab des Beschwerdeführers - dem entgegen stehe, käme die Beschwerdegegnerin, wie dargelegt, nicht darum herum, sich beim betroffenen Grundeigentümer um Zustimmung zum Bauvorhaben zu bemühen. Andernfalls wäre die Erteilung einer Baubewilligung ungültig.