Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Baubewilligung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird mit den kantonalen Stellen Kontakt aufzunehmen haben. Seitens des Staates (Kantons) wird alsdann zu prüfen sein, ob die Streitsache ausserhalb der Interessensphäre des Beschwerdeführers liegt. Für diesen Fall hätte der Staat erst einmal nach Massgabe der Rechtslage zu prüfen, ob er der Beschwerdegegnerin eine Konzession im Hinblick auf die Nutzung des dementsprechend herrenlosen Untergrundes erteilen könnte (vgl. dazu: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2418 ff.).