Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass - mit Blick auf Aspekte der Plausibilität - nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des streitbetroffenen Untergrundes Eigentümerstellung beanspruchen könnte. Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer dem Baugesuch nicht zugestimmt und der Kanton auch keine Konzession erteilt hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Baubewilligung aus formellen Gründen als rechtswidrig und kann vor Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden. 5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Baubewilligung aufzuheben.