Der Primat der Öffentlichkeit entspricht den genossenschaftlichen und föderalistischen Grundlagen der Staatsordnung. Daher ist der Staat befugt, über die Art und Weise der Nutzung des herrenlosen Untergrundes zu bestimmen. Mithin kommt ihm in dieser Hinsicht Monopolstellung zu (zum Ganzen: BGE 119 Ia 400 Erw. 5e). Dies gilt selbstredend auch in einem Kanton, in welchem hierüber keine besonderen (kantonalen) Bestimmungen erlassen wurden. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass - mit Blick auf Aspekte der Plausibilität - nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des streitbetroffenen Untergrundes Eigentümerstellung beanspruchen könnte.