Mithin könnte die Baubewilligung unter fremdem Eigentum nach dem Gesagten bloss erteilt werden, wenn entweder der betroffene Grundeigentümer zugestimmt bzw. das Baugesuch mitunterzeichnet hätte oder - ausserhalb der Interessensphäre des Beschwerdeführers - der Staat der Beschwerdegegnerin eine Konzession hätte erteilen können und diese dann auch verliehen hätte. In der Tat steht dem Staat bzw. dem Kanton die Verfügungsbefugnis über den Untergrund zu, soweit sich ein in Anspruch genommener Untergrund ausserhalb der Interessensphäre eines Grundeigentümers befindet. Der Primat der Öffentlichkeit entspricht den genossenschaftlichen und föderalistischen Grundlagen der Staatsordnung.