Damit ist gleichermassen rechtsgenüglich dargetan, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den Behörden jedenfalls kein besseres Nutzungsrecht als der Beschwerdeführer am streitbetroffenen Untergrund plausibel machen kann. Mithin könnte die Baubewilligung unter fremdem Eigentum nach dem Gesagten bloss erteilt werden, wenn entweder der betroffene Grundeigentümer zugestimmt bzw. das Baugesuch mitunterzeichnet hätte oder - ausserhalb der Interessensphäre des Beschwerdeführers - der Staat der Beschwerdegegnerin eine Konzession hätte erteilen können und diese dann auch verliehen hätte.