5d) - ein besseres Nutzungsrecht am strittigen Untergrund der streitbetroffenen Parzellen haben könnten, ist, wie erwähnt, nicht zu sehen und kann insbesondere nach Lage der Akten keineswegs angenommen werden. Damit ist gleichermassen rechtsgenüglich dargetan, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den Behörden jedenfalls kein besseres Nutzungsrecht als der Beschwerdeführer am streitbetroffenen Untergrund plausibel machen kann.