Danach muss im Hinblick auf ein Baubewilligungsverfahren davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - formell betrachtet - zunächst einmal als Eigentümer des Untergrundes von Parzellen anzusehen ist, die ihn im Grundbuch als Eigentümer auch ausweisen. Dass hier Dritte - konkret der Staat bzw. der Kanton (dazu: BGE 119 Ia 399 Erw. 5d) - ein besseres Nutzungsrecht am strittigen Untergrund der streitbetroffenen Parzellen haben könnten, ist, wie erwähnt, nicht zu sehen und kann insbesondere nach Lage der Akten keineswegs angenommen werden.