Über diese Nutzung verfüge deshalb der Staat. Der Beschwerdeführer beharrt demgegenüber auf dem Standpunkt, ihm könne das Interesse am Grundeigentum nicht abgesprochen werden. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Staat im Rahmen eines Konzessionsverfahrens ein besseres Recht an der Nutzung des streitbetroffenen Untergrundes festgestellt hätte. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen vermitteln ein anderes Bild. Danach muss im Hinblick auf ein Baubewilligungsverfahren davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - formell betrachtet - zunächst einmal als Eigentümer des Untergrundes von Parzellen anzusehen ist, die ihn im Grundbuch als Eigentümer auch ausweisen.