ZBGR] 79 S. 369). c) Die Nutzung des Untergrundes von privaten Grundstücken steht entweder (privaten) Grundeigentümern zu oder - sofern es sich um einen Bereich im Erdreich handelt, welcher sich ausserhalb der Interessensphäre privater Grundeigentümer befindet - dem Staat (grundlegend: BGE 119 Ia 390 ff.). Der im vorinstanzlichen Verfahren beigezogene Gutachter vertrat den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer - bei den gegebenen geologischen Verhältnissen - bereits ab einer Tiefe von 5 bis 10 Metern unter Terrain keine rechtlich relevanten Eigentümerinteressen mehr zuzubilligen seien. Über diese Nutzung verfüge deshalb der Staat.