Diese Hinweise lassen unschwer erkennen, dass hier eine Rechtssphäre zur Diskussion steht, die sich nicht nach einem einfachen Schematismus abstecken lässt. Den Behörden kommt denn auch in Bezug auf die Klärung der Interessenlage ein erheblicher Ermessensspielraum zu, wobei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (Weber, Das Grundeigentum im Wandel, in: Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht [ZBGR] 79 S. 369).