Die Ausübung eines solchen Interesses soll - unter objektiven Gesichtspunkten - technisch möglich und rechtlich zulässig sein. Ein Ausübungsinteresse liegt etwa vor, wenn ein Grundeigentümer den Untergrund beherrschen und darin aus dem Eigentum fliessende Nutzungsbefugnisse ausüben kann oder wenn Vorkehren Dritter in diesem Raum die Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigen würden. Ein allfälliges künftiges Interesse ist in die Beurteilung einzubeziehen. Diese Hinweise lassen unschwer erkennen, dass hier eine Rechtssphäre zur Diskussion steht, die sich nicht nach einem einfachen Schematismus abstecken lässt.