667 Abs. 1 ZGB legt diesbezüglich nur gerade einmal die Grundregel fest. Danach erstreckt sich das Grundeigentum nach unten soweit, als für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Die Schranke des Grundeigentums bildet in dieser Hinsicht also konkret das Ausübungsinteresse (statt vieler: Schmid, Sachenrecht, Zürich 1997, u.a. mit Hinweis auf BGE 119 Ia 390 ff.; ferner: Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 2 ff. zu Art. 667; Rey, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2000, Rz. 1067 ff.). Die Ausübung eines solchen Interesses soll - unter objektiven Gesichtspunkten - technisch möglich und rechtlich zulässig sein.