In Bezug auf die in diesem Verfahren ausgebreitete Kontroverse sei vorab auf die im ZGB verankerte, zuweilen heikle Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung hingewiesen. In Bezug auf die horizontale Ausdehnung ist die problemlos zu erfassende Bodenfläche massgebend, wie sie insbesondere in Grundbuchplänen ohne weiteres festgestellt werden kann (Art. 668 Abs. 1 ZGB). Vertikal (hinsichtlich des Luftraums und des Erdreichs) erfolgt die Abgrenzung demgegenüber durch den unscharfen Ansatz des "schutzwürdigen Interesses" des Eigentümers. Art. 667 Abs. 1 ZGB legt diesbezüglich nur gerade einmal die Grundregel fest.