, Wädenswil 2000, S. 446, Ziff. 20.2.2.). Deshalb kann sich die Baubewilligungsbehörde auf eine kursorische Prüfung beschränken bzw. die Plausibilität des Nutzungsrechts prüfen und den Rest dem Zivilrichter überlassen. Die Abklärung eines behaupteten Rechts zur Erstellung einer Baute oder Anlage auf fremdem Grundstück kann denn auch nicht die Aufgabe der Baubewilligungsbehörde sein (im gleichen Sinne: AGVE 1987 S. 230). b) In Bezug auf die in diesem Verfahren ausgebreitete Kontroverse sei vorab auf die im ZGB verankerte, zuweilen heikle Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung hingewiesen.