Folglich habe dieser das Baugesuch auch nicht mitunterzeichnen müssen. a) Die Verfahrensbeteiligten argumentieren in der Hauptsache mit unterschiedlichen Vorstellungen über die zivilrechtlichen Verhältnisse an den streitbetroffenen Grundstücken. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass sich Bau- und Rechtsmittelbehörden in zivilrechtlichen Vorfragen indes Zurückhaltung auferlegen und sich auf die Prüfung der Frage beschränken können, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt (LGVE 1999 II Nr. 23 Erw. 2 und ZBl 1985 S. 121; vgl. ferner: Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 446, Ziff.