Im vorliegenden Fall gehen die Verfahrensbeteiligten von gegensätzlichen Standpunkten aus. Während sich der Beschwerdeführer als Eigentümer des streitbetroffenen Terrainuntergrundes sieht, vertreten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz die Auffassung, der Beschwerdeführer befinde sich in Bezug auf die strittigen Unterniveauanlagen ausserhalb seiner rechtlich relevanten Interessensphäre. Mithin tangiere ihn das strittige Bauvorhaben in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer nicht. Folglich habe dieser das Baugesuch auch nicht mitunterzeichnen müssen.