b PBG vor, dass der Gemeinderat, sollte das Baugesuch und die Beilagen den in § 188 PBG genannten Voraussetzungen nicht entsprechen, das Baubewilligungsverfahren nicht einleitet, sondern vom Gesuchsteller die Behebung der gerügten Mängel verlangt mit der Androhung, dass andernfalls auf das Baugesuch nicht eingetreten werde (vgl. Urteil B. vom 30.1.2001). 4.- Aus den wiedergegebenen Überlegungen ergibt sich, dass ein Baugesuch, welches vom betroffenen Grundeigentümer nicht mitgetragen wird, nicht bewilligt werden kann. Im vorliegenden Fall gehen die Verfahrensbeteiligten von gegensätzlichen Standpunkten aus.