Der Unterzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer kommt noch eine weitere, massgebliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat in § 188 Abs. 4 PBG an die Einreichung des Baugesuchs zwingend die öffentlich-rechtliche Rechtsfolge geknüpft, dass der Grundeigentümer damit am Baubewilligungsverfahren teilnimmt und sein Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen gibt, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden. Eine solche Einbindung in das Verfahren, verbunden mit der Verpflichtung, erforderliche Eingriffe in das Eigentum zu dulden, setzt zwingend voraus, dass sich der Grundeigentümer mit dem Bauprojekt einverstanden erklärt hat. Er bekundet dies, indem er das Baugesuch unterzeichnet.