1998 II Nr. 12 Erw. 4). c) Das Erfordernis der Unterschrift des Grundeigentümers bezweckt einerseits, die Behandlung von - rein hypothetischen - Baugesuchen zu vermeiden, die mangels Zustimmung des Grundeigentümers von vornherein nicht realisierbar sind und deshalb nur nutzlosen Aufwand verursachen. Insofern hat die Bestimmung den Charakter einer Ordnungsvorschrift, welche darauf abzielt, den Baubehörden unnötige Amtshandlungen zu ersparen. Mit seiner Unterschrift manifestiert der Grundeigentümer seine Zustimmung zum Bauprojekt eines Dritten auf seinem Grundstück, womit ein ausreichendes Interesse des Baugesuchstellers an der Behandlung seines Vorhabens belegt ist (ZBl 1985 S. 120 f.;