In persönlicher Hinsicht ist für die Behörde wesentlich, dass ihr eine bauberechtigte Person gegenübersteht (ZBl 1985 S. 120 f. Erw. 2). Diese ist in erster Linie der Grundeigentümer, muss indessen mit diesem nicht immer identisch sein, was sich unter anderem darin ausdrückt, dass nebst dem Grundeigentümer zuweilen auch ein (weiterer) Bauherr ein Baugesuch unterzeichnen muss (vgl. dazu auch Art. 671 ff. ZGB; vgl. LGVE 1998 II Nr. 12 Erw.