Diese Feststellung hängt nach der Gerichtspraxis nicht von der Person des Baugesuchstellers, sondern von den sachlichen Merkmalen des Bauvorhabens ab. Die Baubewilligung wird wohl einer bestimmten Person - dem Bauherrn - erteilt, doch richtet sie sich nur auf das Bauvorhaben in seiner konkreten Gestalt und Ausführung. In persönlicher Hinsicht ist für die Behörde wesentlich, dass ihr eine bauberechtigte Person gegenübersteht (ZBl 1985 S. 120 f. Erw. 2).