Inhaltlich deckt sich diese Bestimmung mit § 192 aPBG, worin noch ausdrücklich auf die Erfordernisse gemäss §§ 188 - 190 PBG Bezug genommen worden war. b) In seiner mehrfach bestätigten Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Baubewilligung die behördliche Feststellung ist, wonach einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse - insbesondere keine solchen aus dem Raumplanungs- und Baupolizeirecht - entgegenstehen (§ 195 Abs. 1 PBG; statt vieler: LGVE 1991 II Nr. 3 Erw. 2 mit Hinweisen). Diese Feststellung hängt nach der Gerichtspraxis nicht von der Person des Baugesuchstellers, sondern von den sachlichen Merkmalen des Bauvorhabens ab.