Nach § 192 lit. b PBG hat der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle zu prüfen, ob das Baugesuch mit den Beilagen den Anforderungen für eine Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens entspricht; ist dies nicht der Fall, verlangt der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle die Behebung der Mängel innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass die Baubewilligungsbehörde andernfalls auf das Baugesuch nicht eintreten werde. Inhaltlich deckt sich diese Bestimmung mit § 192 aPBG, worin noch ausdrücklich auf die Erfordernisse gemäss §§ 188 - 190 PBG Bezug genommen worden war.