Gemäss § 188 Abs. 1 PBG in der bis Ende 2001 gültig gewesenen Fassung (fortan aPBG) war das Baugesuch u.a. auch vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Die seit dem 1. Januar 2002 in Kraft stehende revidierte Fassung von § 188 Abs. 2 PBG enthält dieselbe Verpflichtung. Gemäss § 188 Abs. 4 PBG in der neuen Fassung, die gegenüber § 188 Abs. 3 aPBG nicht verändert worden ist, nimmt der Grundeigentümer mit der Einreichung des Baugesuchs am Baubewilligungsverfahren teil und gibt sein Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden. Nach § 192 lit.